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Satzung

Satzung des Fördervereins Jugendhandball der SG Flensburg-Handewitt und der Region Schleswig e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein Jugendhandball der SG Flensburg-Handewitt und der Region Schleswig e.V." (Förderverein) mit Sitz in Flensburg. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg eingetragen.

§ 2 Zweck

1.

Zweck des Fördervereines ist die langfristige Förderung des Handballnachwuchses im nördlichen Schleswig-Holstein mit dem Ziel, bei der Jugend Begeisterung für den aktiven Handballsport zu erreichen, die sportliche Ausbildung zu fördern, um damit auch Nachwuchs für die Bundesligamannschaft der SG Flensburg-Handewitt und gegebenenfalls weitere Leistungsmannschaften der Region heranzuziehen. Die Fördermittel sollen allein und ausschließlich für den Jugendhandball verwendet werden. Der Förderverein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.

Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.

Die Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Fördervereins kann jeder werden, der die Vereinsziele wirksam zu fördern bereit ist. Der Förderverein unterscheidet folgende Arten von Mitgliedern:

1.

Natürliche Personen (private Mitglieder)

2.

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie sonstige Personenvereinigungen und Organisationen (korporative Mitglieder)

§ 4 Aufnahme

1.

Für die Aufnahme in den Förderverein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluß. Einstimmigkeit ist erforderlich.

2.

Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluß.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1.

Es ist ein monatlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

2.

Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

3.

Der Beitrag ist im voraus zu zahlen und für den Beitrittsmonat voll zu entrichten.

4.

Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

5.

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

6.

Sofern dem Förderverein außergewöhnliche Belastungen erwachsen, kann zu deren Deckung die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes eine Umlage beschließen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

1.

Tod bzw. Auflösung oder Konkurs,

2.

Austritt, der durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende möglich ist,

3.

Ausschluß, der durch Beschluß des Vorstandes erfolgt; er ist möglich, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Aufforderung seinen in § 5 der Satzung genannten Pflichten gegenüber dem Förderverein nicht nachkommt oder sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder Mitgliedergemeinschaft schuldig gemacht hat. - Eine Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift liegt in der Regel vor, wenn ein Mitglied wegen fälliger Leistungen dreimal oder mehr im Kalenderjahr schriftlich gemahnt wurde.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Fördervereins

Die Organe des Fördervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.

Der Vorstand beruft innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.

2.

Anträge für die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Auch ohne Einhaltung dieser Frist können Anträge mit Ausnahme des Antrages auf Auflösung oder Änderung des Zwecks des Fördervereins oder der Erhebung einer Umlage der Mitgliederversammlung mündlich unterbreitet werden. Solche Anträge werden behandelt, sofern sich aus der Mitgliederversammlung kein Widerspruch von mindestens einem Viertel der erschienenen Stimmberechtigten ergibt.

§ 10 Durchführung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung wird von dem (der) Vorsitzenden oder seinem(r) / ihrem(r) Stellvertreter(in) geleitet.

2.

Über den Verlauf und das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses Protokoll wird von dem (der) Versammlungsleiter(in) und dem (der) Protokollführer(in) unterzeichnet und ist zu archivieren.

3.

Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

a)

Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer(innen)

 

b)

die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes

 

c)

die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer(innen)

 

d)

Beschluß über eine Veränderung der Mitgliedsbeiträge und eine Umlage

 

e)

die Beschlußfassung über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr

 

f)

Beschluß über die Änderung dieser Satzung.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der (die) Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er (sie) muß es tun, wenn dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich mindestens 10 % der Mitglieder beantragen. Im übrigen gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 12 Abstimmungsverfahren

1.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Fördervereinsmitglieder erschienen sind.

2.

In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder eine Stimme.

3.

Es wird offen abgestimmt, sofern nicht ein anwesendes Mitglied eine schriftliche, geheime Abstimmung beantragt.

4.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern nicht im Folgenden etwas anderes gesagt ist.

5.

Satzungsänderungen bedürfen zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

6.

Der Beschluß über eine Umlage (§ 5 Ziff., 3) bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

7.

Die Beschlüsse über eine Änderung des Zweckes (§ 2) sowie über die Auflösung des Fördervereins (§ 15) bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Fördervereinsmitglieder.

§ 13 Vorstand

1.

Der Vorstand besteht aus

 

a)

dem (der) Vorsitzenden

 

b)

dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden

 

c)

dem (der) Kassenwart(in) und

 

d)

dem (der) Schriftführer(in)

2.

Der (die) Vorsitzende, der (die) stellvertretende Vorsitzende und der (die) Kassenwart(in) sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; zwei von ihnen vertreten den Förderverein gemeinschaftlich.

3.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar a) im ersten Jahr und den folgenden Kalenderjahren, die auf eine gerade Zahl lauten, der (die) Vorsitzende und der (die) Kassenwart(in) b) im zweiten Jahr und den folgenden Kalenderjahren, die auf eine ungerade Zahl lauten, der (die) stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so bestimmt der Vorstand eine(n) Vertreter(in) bis zur Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.

4.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a)

für die Erfüllung des Vereinszweckes zu sorgen,

 

b)

Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,

 

c)

das Vermögen des Fördervereins zu verwalten und Erträge des Vermögens sowie Zuwendungen Dritter nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden,

 

d)

über den Bestand und die Veränderungen des Vermögens sowie über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen und

 

e)

nach Schluß eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluß in entsprechender Anwendung kaufmännischer Grundsätze sowie einen Bericht über seine Tätigkeit aufzustellen und diesen der Mitgliederversammlung vorzulegen.

5.

Vorstandssitzungen werden von dem (der) Vorsitzenden oder seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter(in) geleitet. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) Vorsitzenden. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind zu archivieren.

6.

Der Vorstand ernennt einen Beirat von mindestens vier Personen, von denen möglichst zwei aus dem Handballbereich und je einer aus dem Bereich Pädagogik/Psychologie und Marketing kommen sollten. Der Beirat berät den Vorstand hinsichtlich förderungswürdiger Maßnahmen des Jugendhandballs der SG Flensburg-Handewitt und der Region Schleswig.

§ 14 Kassenprüfer(innen)

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer(innen) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nach einer Amtsperiode nicht direkt wieder gewählt werden. Sie haben die Kassen- und Buchführung des Fördervereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Für das Wahlverfahren gelten die entsprechenden Bestimmungen aus § 12. Bei der ersten Wahl wird einer der Kassenprüfer für eine Amtsperiode von 3 Jahren und ein Kassenprüfer für eine Amtsperiode von 2 Jahren gewählt.

§ 15 Auflösung des Fördervereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Fördervereins zu gleichen Teilen an den TSB Flensburg und den Handewitter SV, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden haben.

 

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